Kurzzeitpflege dient zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehörige.
Manchmal genügt schon ein freies Wochenende um auszuspannen und Kraft zu tanken.
Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist ein vorab zeitlich limitierter Aufenthalt (ein Wochenende oder mehrere Wochen) in unserem Seniorenpflegeheim.
Wozu dient die Kurzzeitpflege?
Damit pflegende Angehörige einmal von der Pflege ausspannen können.
Buchung
Kurzzeitpflege muss wie ein Urlaub in einem Hotel im Voraus (Vereinbarung von Beginn und Ende des Aufenthalts) gebucht werden. Der Kurzzeitaufenthalt kann nur dann verlängert werden, wenn zufällig das Zimmer noch nicht verbucht ist.
Eine Zuzahlung durch das Bundessozialamt ist jederzeit möglich, um die Kosten der Kurzzeitpflege erheblich zu senken.
Durch diese Zuzahlung erhalten sie bis zu 50 % Prozent der Pflegekosten zurück!!
Zuwendungen (Zuzahlung) zur Unterstützung pflegender Angehöriger:
Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend einen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einen minderjährigen nahen Angehörigen mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen? In diesem Fall bieten wir finanzielle Unterstützung an, damit Sie sich durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung (Zuzahlung) von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung.
Förderbar ist nur eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege von mindestens 4 Tagen möglich. Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch Feststellung durch Fachpersonal.
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz ein gerontopsychiatrisches Zentrum eine/n FachärztIn für Psychiatrie und/oder Neurologie Einkommensgrenzen.
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
Haus der Senioren
Vicujnik GmbH.
Arnfelserstraße 39
8430 Kaindorf
Tel.Nr. +43 3452 - 76267
are-info-xya34[at]ddks-haus-der-senioren.st